§ 32 StGB – Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 I StGB – Entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Erklärung zur Notwehr:

Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass gewartet werden muss bis man verletzt wird. Juristisch darf (bzw. muss) die verhältnismäßige Verteidigung einsetzen, sobald der Angriff beginnt. Verhältnismäßig bedeutet, dass man einen Angreifer z. B. nicht halbtot schlagen darf, nur weil er einen angerempelt hat.

Um in einer Notsituation eindeutig darzustellen, wer sich in der Rolle des Angreifers und wer in der Rolle des Verteidigers befindet, d. h. wer ging zuerst auf wen los, sollte sich der Verteidiger zunächst versuchen demonstrativ vom Angreifer wegzubewegen. So kann möglichen Zeugen signalisiert werden, dass kein Angriffswille besteht. Beginnt der Angreifer sich in eindeutiger Absicht auf den Verteidiger zuzubewegen und zu agieren ist die Situation eindeutig; der Verteidiger darf entsprechend abwehren und sich verhältnismäßig verteidigen.

Wurde die Notwehrhandlung erfolgreich ausgeführt und der Angreifer dadurch verletzt, so ist der Verteidiger trotzdem verpflichtet Hilfe für den Angreifer zu holen, sofern es die Umstände zulassen und er sich in Sicherheit gebracht hat.

Greift der Verteidiger den Angreifer über die erforderliche Notwehrhandlung hinaus an, so wird dieser juristisch zum Angreifer / Täter und der ehemalige Angreifer / Täter wird zum Verteidiger / Opfer!

§ 127 I StPO – Vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Erklärung:

Jedem, der Zeuge einer Straftat wird, ist es erlaubt den Täter straffrei zu stellen und festzuhalten. Auch hier gilt jedoch das Gesetz der Verhältnismäßigkeit (s. o.)!